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Außenflächen & Saison · Hamburg

Räum- und Streupflicht in Hamburg: Was Eigentümer im Winter wissen müssen

In Hamburg müssen die Anlieger – Eigentümer, Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte der angrenzenden Grundstücke – den öffentlichen Gehweg vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis befreien: mindestens einen Meter breit, unverzüglich nach dem Schneefall und bei Glätte sofort. Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Sand oder Splitt; Tausalz ist auf Gehwegen verboten. Fällt nach 20 Uhr Schnee, muss bis 8:30 Uhr am Folgetag geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr. Wer nicht selbst räumen kann, muss eine geeignete Person oder Firma beauftragen und deren Arbeit überwachen.

Schneeräumen auf einem Gehweg vor einem Klinkerhaus – illustrative Szene
Illustration zur Leistung · KI-generiertes Motiv

Wer in Hamburg räumen und streuen muss

Die Pflicht trifft die Anliegerinnen und Anlieger. Das Hamburgische Wegegesetz (HWG) versteht darunter in § 3 die Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke, die an einen öffentlichen Weg grenzen. Bei Unternehmen und anderen juristischen Personen sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich, bei Wohnungseigentümergemeinschaften die mit der Verwaltung beauftragten Personen (§ 29 Abs. 2 HWG).

Die Stadtreinigung Hamburg räumt Fahrbahnen und besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 28 Abs. 3 HWG). Für die Gehwege vor den Grundstücken bleibt es bei der Anliegerpflicht. Wichtig für viele Eigentümer: Selbst wenn die Stadtreinigung Ihren Gehweg im Rahmen des gebührenpflichtigen öffentlichen Reinigungsdienstes sonst kehrt, ist der Winterdienst davon ausdrücklich ausgenommen (§ 32 Abs. 1 HWG). Schnee und Eis bleiben Ihre Aufgabe.

Welche Flächen geräumt werden müssen

Geräumt wird auf dem öffentlichen Gehweg entlang des Grundstücks, und zwar in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber auf einem Streifen von einem Meter (§ 31 Abs. 1 HWG). Die Stadt formuliert es praktisch: Zwei Fußgänger sollen aneinander vorbeikommen.

Für einige Lagen gelten Besonderheiten. Eckgrundstücke räumen bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden oder einmündenden Straße. Liegt vor dem Grundstück ein Fußgängerüberweg oder eine Ampelfurt, ist ein Streifen bis an den Fahrbahnrand frei zu machen. Treppen werden in voller Breite geräumt. In Wohnwegen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen wird auf jeder Seite des Weges außerhalb der Parkflächen geräumt. Flächen, die ausschließlich dem Radverkehr dienen, gehören nicht zur Winterdienstpflicht der Anlieger.

Ein Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg befreit nach Auskunft der Stadt nicht von der Pflicht, solange es sich nicht um eine öffentliche Grünanlage handelt. Private Zuwege, Hofflächen, Stellplätze und Eingänge auf dem eigenen Grundstück regelt nicht das Wegegesetz; sie gehören aber zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und sollten deshalb ebenfalls im Winterdienstplan stehen.

Bis wann geräumt sein muss

Schnee ist unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls zu räumen. Glätte muss sofort nach ihrem Eintreten abgestreut werden; wenn Streuen nicht reicht, sind Eisbildungen zu beseitigen (§ 31 Abs. 3 HWG). Hält der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt erst danach Schnee, Eis oder Glätte auf, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Morgen.

Für Eigentümer, Verwaltungen und Gewerbe heißt das: Wer zu Beginn des Berufsverkehrs nicht vor Ort ist, braucht eine Vertretung, die früh morgens räumt – und bei länger anhaltendem Schneefall auch mehrmals am Tag.

Fristen nach § 31 Abs. 3 und 5 HWG
SituationWas zu tun istFrist
Schneefall endet tagsüberGehweg räumenunverzüglich nach Ende des Schneefalls
Glätte tritt tagsüber einabstumpfend streuen, Eis bei Bedarf beseitigensofort
Schneefall dauert über 20 Uhr an oder beginnt danachräumen und streuenbis 8:30 Uhr am Folgetag
wie oben, Folgetag ist Sonn- oder Feiertagräumen und streuenbis 9:30 Uhr
Tauwetter setzt einStraßenrinnen von Schnee und Eis freimachenspätestens bei Eintritt des Tauwetters

Womit gestreut werden darf: das Salzverbot

Bei Glätte wird mit abstumpfenden Mitteln gestreut, wenn nötig wiederholt – also etwa mit Sand, Splitt oder salzfreiem Granulat. Tausalz und tausalzhaltige Mittel dürfen Anlieger auf Gehwegen nicht verwenden (§ 31 Abs. 2 HWG). Salz schadet Straßenbäumen, Boden und Gewässern; selbst die Stadtreinigung setzt Tausalz nur auf Fahrbahnen und dort so sparsam wie möglich ein (§ 28 Abs. 3 HWG).

In außergewöhnlichen Wetterlagen hat Hamburg das Verbot in der Vergangenheit per Allgemeinverfügung vorübergehend gelockert. Solche Ausnahmen gelten nur im dort genannten Zeitraum und Umfang. Ohne eine aktuelle Verfügung bleibt es beim Salzverbot – auch für beauftragte Dienstleister. Achten Sie darauf, dass Ihr Winterdienstvertrag salzfreie Streumittel festlegt.

Wohin mit dem Schnee

Geräumter Schnee wird am Außenrand des Gehwegs oder neben der Treppe so angehäuft, dass der Verkehr nicht behindert wird (§ 31 Abs. 4 HWG). Fußgängerüberwege, Radwege, Haltestellen von Bus und Bahn sowie die Stellflächen für Mülltonnen und Sperrmüll am Abfuhrtag bleiben frei.

Vor Hauseingängen, Einfahrten und Schaltschränken sowie an Laternen- und Ampelmasten darf kein Schnee aufgeschichtet werden. Unterflurhydranten und ihre rot umrandeten Hinweisschilder müssen erkennbar bleiben, damit die Feuerwehr sie findet. Setzt Tauwetter ein, werden die Straßenrinnen freigemacht, damit das Schmelzwasser ablaufen kann (§ 31 Abs. 5 HWG).

Wann Sie jemanden beauftragen müssen

Viele Eigentümer übertragen den Winterdienst ohnehin an Mieter, einen Hausmeister oder eine Fachfirma. In bestimmten Fällen ist das sogar Pflicht: Nach § 34 HWG müssen Anlieger eine geeignete Person mit Reinigung und Winterdienst beauftragen, wenn sie eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen nicht selbst räumen können. Fällt die beauftragte Person aus, muss unverzüglich Ersatz her.

Wohnen auf dem Grundstück mehrere Haushalte, sind Name und Anschrift der Verpflichteten und gegebenenfalls der Beauftragten im Hausflur oder an einer anderen geeigneten Stelle auszuhängen (§ 35 HWG).

Mit der Beauftragung ist die Verantwortung nicht vollständig abgegeben. Die Stadt weist darauf hin, dass Eigentümer für eine Vertretung sorgen und deren ordnungsgemäße Arbeit überwachen müssen. Ordnungswidrig handelt nach § 72 HWG auch, wer als Verpflichteter nicht dafür sorgt, dass Beauftragte ordnungsgemäß räumen. Ein schriftlicher Vertrag mit klarem Flächenplan und Einsatzprotokollen macht diese Kontrolle einfach.

Zum Prüfen und Vorbereiten

  • Lageplan mit allen öffentlichen Gehwegstrecken, Ecken, Überwegen und Treppen
  • private Zuwege, Eingänge, Höfe, Stellplätze und Müllplätze ergänzen
  • Einsatzbeginn so festlegen, dass die Fristen bis 8:30 bzw. 9:30 Uhr eingehalten werden
  • salzfreie, abstumpfende Streumittel vertraglich festhalten
  • Einsatzprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Flächen vereinbaren
  • Ansprechpartner und Erreichbarkeit für beide Seiten benennen
  • Aushang im Hausflur nach § 35 HWG aktualisieren

Bußgeld und Haftung

Wer die Räum- und Streupflicht verletzt, handelt ordnungswidrig (§ 72 Abs. 1 Nr. 6 HWG) und muss mit einem Bußgeld rechnen. Schwerer wiegt meist die zivilrechtliche Seite: Stürzt jemand auf einem nicht geräumten Gehweg, kann der Verpflichtete auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Gute Vorbereitung ist deshalb kein Formalismus. Ein vor der Saison abgestimmter Flächenplan, klare Einsatzbedingungen und eine lückenlose Dokumentation schützen Eigentümer, Verwaltungen und Gewerbetreibende gleichermaßen. Für Fragen zum Winterdienst nennt die Stadt die Hotline 040 2576-1313.

Häufige Fragen

Wer ist in Hamburg für den Winterdienst zuständig?

Für die Gehwege vor den Grundstücken sind die Anlieger zuständig – also Eigentümer sowie Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte, bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Verwaltung. Die Stadtreinigung Hamburg räumt Fahrbahnen und besonders gefährliche Stellen wichtiger Wege (§§ 28, 31 HWG).

Muss ich in Hamburg auch den Radweg vor meinem Haus räumen?

Nein. Flächen, die ausschließlich dem Radverkehr dienen, sind von der Winterdienstpflicht der Anlieger ausgenommen (§ 31 Abs. 1 HWG). Den geräumten Schnee dürfen Sie dort aber nicht ablegen; Radwege sind freizuhalten.

Darf ich in Hamburg Streusalz auf dem Gehweg verwenden?

Nein. Tausalz und tausalzhaltige Mittel sind Anliegern auf Gehwegen verboten (§ 31 Abs. 2 HWG). Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder salzfreies Granulat. Ausnahmen gelten nur, wenn die Stadt sie für eine außergewöhnliche Wetterlage ausdrücklich per Allgemeinverfügung zulässt.

Bis wann muss in Hamburg Schnee geräumt sein?

Grundsätzlich unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls, bei Glätte sofort. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder beginnt er erst danach, muss bis 8:30 Uhr am folgenden Tag geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr (§ 31 Abs. 3 HWG).

Die Stadtreinigung reinigt meinen Gehweg. Muss ich trotzdem Schnee räumen?

Ja. Der öffentliche Reinigungsdienst übernimmt die Kehrpflicht, schließt aber Schnee und Eis ausdrücklich aus (§ 32 Abs. 1 HWG). Den Winterdienst müssen Sie selbst erledigen oder beauftragen.

Kann ich den Winterdienst an eine Firma übergeben?

Ja. Sie bleiben aber verpflichtet, die Firma sorgfältig auszuwählen und ihre Arbeit zu überwachen. Ein Vertrag mit Flächenplan, Einsatzzeiten, salzfreien Streumitteln und Einsatzprotokollen erleichtert das erheblich.

Wer muss einen Parkplatz von Schnee räumen?

Private Parkplätze, Hofflächen und Zufahrten regelt nicht das Hamburgische Wegegesetz. Hier gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht: Verantwortlich ist der Eigentümer oder Betreiber, etwa der Vermieter oder das Unternehmen mit Kundenparkplatz. Er kann die Arbeit vertraglich an Mieter oder eine Fachfirma übergeben, muss deren Ausführung aber kontrollieren.

Quellen und weitere Informationen

Dieser Ratgeber wurde mit KI-Unterstützung erstellt. Er dient der Vorbereitung Ihres Auftrags. Maßgeblich sind die Anforderungen Ihres Objekts und der konkret vereinbarte Leistungsumfang.

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