Außenflächen & Saison · Hamburg
Laub auf dem Gehweg: Was Hamburger Anlieger reinigen müssen
In Hamburg müssen die Anlieger die öffentlichen Geh- und Radwege vor ihrem Grundstück von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen reinigen – Gehwege und baulich abgesetzte Radwege in voller Breite. Wie oft, richtet sich nach den örtlichen Erfordernissen; im Herbst also deutlich häufiger. Der Kehricht muss aufgenommen und entsorgt werden und darf nicht in Rinne, Gully oder Grünstreifen landen. In vielen Straßen übernimmt die Stadtreinigung diese Pflicht gegen Gebühr; Schnee und Eis bleiben aber immer bei den Anliegern.

Wer zur Gehwegreinigung verpflichtet ist
Das Hamburgische Wegegesetz (HWG) verpflichtet die Anliegerinnen und Anlieger, die dem Fußgänger- und Radverkehr dienenden öffentlichen Wegeflächen innerhalb geschlossener Ortslagen zu reinigen (§ 29 Abs. 1 HWG). Anlieger sind die Eigentümer sowie die Erbbau- und Nießbrauchsberechtigten der angrenzenden Grundstücke (§ 3 HWG). Bei Unternehmen trifft die Pflicht die gesetzlichen Vertreter, bei Wohnungseigentümergemeinschaften die mit der Verwaltung beauftragten Personen.
Grenzt das Grundstück auf einer Seite an einen Wasserlauf, eine öffentliche Grünanlage oder eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche, entfällt die Pflicht für diese Wegeseite (§ 29 Abs. 4 HWG).
Welche Flächen dazugehören
Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Strecke, an die das Grundstück grenzt (§ 30 Abs. 1 HWG). Wie weit sie in die Breite reicht, hängt vom Wegetyp ab.
| Wegetyp | Zu reinigen |
|---|---|
| Gehwege und von der Fahrbahn baulich abgesetzte Radwege | in voller Breite |
| Wohnwege | bis zur Wegemitte |
| Fußgängerzonen | bis zur Abgrenzung der Seitenbereiche, sonst bis zur Wegemitte |
| Verkehrsberuhigte Bereiche | bis zur Abgrenzung der Seitenbereiche, sonst bis 2 m ab der Grundstücksgrenze |
Wie oft im Herbst gereinigt werden muss
Einen festen Rhythmus schreibt das Gesetz nicht vor: Die Reinigungshäufigkeit ist den örtlichen Erfordernissen anzupassen (§ 30 Abs. 3 HWG). Unter Straßenbäumen kann das im Oktober und November bedeuten, dass mehrmals pro Woche gekehrt werden muss, während an einer baumlosen Straße gelegentliches Kehren genügt.
Nasses Laub ist mehr als ein optisches Problem. Auf Gehwegplatten und Pflaster wird es rutschig, verdeckt Stolperkanten und verstopft Rinnen und Abläufe. Wer im Herbst regelmäßig reinigt, reduziert das Sturzrisiko vor dem eigenen Grundstück und verhindert, dass Laubreste im Winter unter Schnee und Eis gefrieren.
Wohin mit dem Laub
Der Kehricht ist aufzunehmen und von den öffentlichen Wegen wegzuschaffen; er darf nicht auf oder in andere Bestandteile der öffentlichen Wege verbracht werden (§ 30 Abs. 2 HWG). Laub in die Straßenrinne, in den Gully oder auf den Grünstreifen zu fegen, ist also nicht erlaubt und nach § 72 HWG ordnungswidrig.
Für die Entsorgung kommen die eigene Biotonne oder die Recyclinghöfe der Stadtreinigung infrage. Größere Mengen, etwa von Wohnanlagen mit altem Baumbestand, werden am besten im Rahmen der regelmäßigen Außenpflege abgefahren.
Wenn die Stadtreinigung übernimmt
Für viele Straßen ist im Wegereinigungsverzeichnis festgelegt, dass der öffentliche Reinigungsdienst der Stadtreinigung die Pflicht der Anlieger übernimmt. Dafür werden Gebühren erhoben, die sich nach der Frontlänge des Grundstücks und der Reinigungshäufigkeit richten (§§ 32, 33 HWG). Ob das für Ihre Straße gilt, erfahren Sie bei der Stadtreinigung Hamburg.
Wichtig: Diese Übernahme gilt nur für die Wegereinigung. Schnee und Eis sind ausdrücklich ausgenommen (§ 32 Abs. 1 HWG). Für den Winterdienst bleiben die Anlieger auch in diesen Straßen selbst verantwortlich.
Reinigung beauftragen: Pflicht für viele Eigentümer
Eigentümergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Eigentümer, die nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen, und Personen, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht selbst reinigen können, müssen eine geeignete Person mit Reinigung und Winterdienst beauftragen (§ 34 HWG). Bei mehreren Haushalten auf dem Grundstück sind Name und Anschrift der Verpflichteten bzw. Beauftragten im Hausflur bekannt zu geben (§ 35 HWG).
Für Hausverwaltungen lohnt es sich, Gehwegreinigung, Außenflächenpflege und Winterdienst in einem gemeinsamen Flächenplan zu beschreiben. So ist klar, wer welche Strecke wann reinigt – im Herbst wie im Winter.
Zum Prüfen und Vorbereiten
- Frontlängen aller angrenzenden Geh- und Radwege erfassen
- prüfen, ob die Straße im Wegereinigungsverzeichnis steht
- Turnus für die Laubzeit und für den Rest des Jahres festlegen
- Entsorgung des Kehrichts klären
- Winterdienst für dieselben Flächen gleich mitplanen
- Aushang nach § 35 HWG im Hausflur aktuell halten
Häufige Fragen
Muss ich in Hamburg das Laub vor meinem Haus entfernen?
Ja, sofern Ihre Straße nicht im Wegereinigungsverzeichnis steht und die Stadtreinigung die Reinigung übernimmt. Anlieger müssen Gehwege und baulich abgesetzte Radwege vor ihrem Grundstück von Laub, Unrat und sonstigen Verschmutzungen reinigen (§§ 29, 30 HWG).
Darf ich das Laub in die Straßenrinne fegen?
Nein. Der Kehricht muss aufgenommen und weggeschafft werden und darf nicht auf andere Teile des öffentlichen Weges – auch nicht in Rinne, Gully oder Grünstreifen – verbracht werden (§ 30 Abs. 2 HWG).
Wie oft muss ich im Herbst kehren?
So oft, wie es die örtlichen Verhältnisse erfordern (§ 30 Abs. 3 HWG). Unter Straßenbäumen kann das in der Hauptlaubzeit mehrmals pro Woche bedeuten.
Übernimmt die Stadtreinigung auch den Winterdienst, wenn sie meinen Gehweg reinigt?
Nein. Der öffentliche Reinigungsdienst schließt Schnee und Eis ausdrücklich aus. Den Winterdienst müssen Anlieger selbst erledigen oder beauftragen.
Quellen und weitere Informationen
Dieser Ratgeber wurde mit KI-Unterstützung erstellt. Er dient der Vorbereitung Ihres Auftrags. Maßgeblich sind die Anforderungen Ihres Objekts und der konkret vereinbarte Leistungsumfang.
Ihr Objekt. Klar geplant.